Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG 2016§ 18 Beschwerden gegen die Vertrauensperson
Über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung gegen die Vertrauensperson oder die nach § 14 als Vertrauensperson eingetretene stellvertretende Vertrauensperson entscheidet deren nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte oder nächsthöherer Disziplinarvorgesetzter.