Gesetze / Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Fürst-Pückler-Museum Park und Schloss Branitz“
SFPMG§ 18 Stiftungsauflösung
(1) Die Stiftung kann durch Gesetz aufgelöst werden.
(2) Bei Auflösung der durch dieses Gesetz errichteten Stiftung fallen die Vermögensgegenstände, die die Stadt Cottbus/Chóśebuz eingebracht hat, der Stadt Cottbus/Chóśebuz zu. Die Vermögensgegenstände, die das Land Brandenburg eingebracht hat, fallen bei Stiftungsauflösung dem Land Brandenburg zu. Über das während des Bestehens der Stiftung hinzugewonnene Vermögen treffen das Land Brandenburg und die Stadt Cottbus/Chóśebuz im Falle der Stiftungsauflösung eine Vereinbarung, nach der das Stiftungsvermögen anteilig und unter Berücksichtigung der finanziellen Förderung dieser Stiftung dem Land Brandenburg und der Stadt Cottbus/Chóśebuz zufällt.
(3) Soweit Vermögen der Stadt Cottbus/Chóśebuz und dem Land Brandenburg zufällt, ist dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und in einer dem Stiftungszweck möglichst nahekommenden Weise für die Erhaltung des Denkmalensembles Park und Schloss Branitz zu verwenden.
Einzelnorm