Gesetze / Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Fürst-Pückler-Museum Park und Schloss Branitz“

SFPMG

§ 5 Rechtsaufsicht

Die Rechtsaufsicht über die Stiftung führt die für Kultur zuständige oberste Landesbehörde.

Einzelnorm

§ 4 § 6