Gesetze / Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Fürst-Pückler-Museum Park und Schloss Branitz“
SFPMG§ 7 Zusammensetzung des Stiftungsrates
(1) Dem Stiftungsrat gehören an:
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde, die nicht zugleich mit der Rechtsaufsicht über die Stiftung befasst sind, eine oder einer davon als Vorsitzende oder Vorsitzender des Stiftungsrates,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde,
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Stadt Cottbus/Chóśebuz, eine oder einer davon als Stellvertretung des Vorsitzes,
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landtages Brandenburg,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Stadtverordnetenversammlung Cottbus/Chóśebuz,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Kultur zuständigen obersten Bundesbehörde.
(2) Die Erbengemeinschaft nach Theodora Gräfin von Pückler, geborene Gräfin zu Limburg-Styrum, geboren am 7. Dezember 1867, gestorben am 11. Dezember 1953, ist berechtigt, eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Stiftungsrat zu entsenden.
(3) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Mitglieder werden von der Landesregierung Brandenburg entsandt und abberufen. Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Mitglieder werden von der Stadt Cottbus/Chóśebuz entsandt und abberufen. Das in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannte Mitglied wird vom Landtag Brandenburg entsandt und abberufen. Das in Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannte Mitglied wird von der Stadtverordnetenversammlung Cottbus/Chóśebuz entsandt und abberufen. Das in Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 genannte Mitglied wird von der Bundesrepublik Deutschland entsandt und abberufen. Für den Fall des Ausscheidens ist eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu berufen.
(4) Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. Sind das Mitglied und seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter verhindert, kann die entsendende Stelle eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten entsenden.
(5) Die Mitglieder nach Absatz 1 sind unentgeltlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen nach Maßgabe der allgemein für die Verwaltung des Landes Brandenburg geltenden Bestimmungen des Reisekostenrechts.
(6) An den Sitzungen des Stiftungsrates nimmt der Vorstand teil. Weitere Personen können vom Stiftungsrat beratend zu den Stiftungsratssitzungen hinzugezogen werden. Das Nähere regelt die Stiftungssatzung.
Einzelnorm