Gesetze / SGBXIVBSchAV · BGBl I 2023, Nr. 301

Verordnung zur Durchführung des Berufsschadensausgleiches nach § 89 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch

12 Normen · ausgefertigt 06.11.2023 · Änderungen

  1. Eingangsformel
  2. Abschnitt 1 · Grundsätzliches
  3. § 1 Begriffsbestimmungen
  4. § 2 Grundlagen für die Ermittlung des Durchschnittseinkommens nach § 89 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
  5. Abschnitt 2 · Zuordnung
  6. § 3 Allgemeine Zuordnung
  7. § 4 Zuordnung in besonderen Fällen
  8. § 5 Zuordnung und Regelung bei mehreren Tätigkeiten oder bei Führen eines gemeinsamen Haushaltes
  9. § 6 Zuordnung bei Nachschaden gemäß § 89 Absatz 8 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie bei berücksichtigungsfähigem Schaden nach einem Nachschaden
  10. Abschnitt 3 · Derzeitiges Einkommen gemäß § 89 Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
  11. § 7 Zusammensetzung
  12. § 8 Besonderheiten bei der Berücksichtigung einzelner Einkommen
  13. § 9 Einkommen bei Nachschaden gemäß § 89 Absatz 8 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
  14. § 10 Vergleichswert als fiktives Altersersatzeinkommen
  15. § 11 Nicht zu berücksichtigende Einnahmen
  16. Abschnitt 4 · Schlussbestimmung
  17. § 12 Inkrafttreten
  18. Schlussformel