Gesetze / Sorben/Wenden-Gesetz

SWG

§ 12 Medien

(1) Im Programm der öffentlich-rechtlichen Medien sind der sorbischen/wendischen Kultur und Sprache angemessen Rechnung zu tragen.

(2) Das Land Brandenburg wirkt darauf hin, daß die sorbische/wendische Kultur und Sprache auch in privaten Medien Berücksichtigung finden.

§ 11 § 13