Gesetze / Saatgutverkehrsgesetz

SaatVerkG 1985

§ 48 Übernahme der Erhaltungszüchtung

Hat jemand die Erhaltungszüchtung einer Sorte von einem in der Sortenliste eingetragenen Züchter übernommen, so wird er ohne erneute Prüfung der Sorte als Züchter eingetragen.

§ 47 § 49