Gesetze / SchuFV · BGBl I 2012, 1654
Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses
14 Normen · ausgefertigt 26.07.2012 · Änderungen
- Eingangsformel
- Abschnitt 1 · Das Schuldnerverzeichnis
- § 1 Inhalt des Schuldnerverzeichnisses
- Abschnitt 2 · Form und Übermittlung von Eintragungsanordnungen und Entscheidungen
- § 2 Übermittlung von Eintragungsanordnungen und Entscheidungen
- § 3 Vollziehung von Eintragungsanordnungen
- § 4 Löschung von Eintragungen
- Abschnitt 3 · Einsicht in das Schuldnerverzeichnis
- § 5 Einsichtsberechtigung
- § 6 Einsichtnahme
- § 7 Registrierung
- § 8 Abfragedatenübermittlung
- § 9 Informationsverwendung
- § 10 Ausschluss von der Einsichtnahme
- § 11 Zugang zur Einsicht in das Schuldnerverzeichnis
- Abschnitt 4 · Schlussvorschriften
- § 12 Rechtsweg
- § 12a Evaluierung
- § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Schlussformel