Gesetze / See-Unterkunftsverordnung
SeeUnterkunftsV 2019§ 15 Schlafräume
(1) Für die Besatzungsmitglieder sind Schlafräume vorzusehen, wenn die Betriebsumstände eine Übernachtung an Bord erforderlich machen.
(2) Für jedes Besatzungsmitglied ist ein eigener Schlafraum vorzusehen. Abweichend von Satz 1 dürfen Schlafräume, getrennt nach Männern und Frauen,
Die Regelungen zu den Mindestbodenflächen in § 16 Absatz 4 Nummer 1 gelten entsprechend. Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen nach Nummer 4 zulassen, wenn auf Grund der Größe, der Art oder des beabsichtigten Einsatzzwecks des Fischereifahrzeuges die Belegung mit nicht mehr als einem Offizier nicht umsetzbar ist. Auf Fischereifahrzeugen ist in jedem Schlafraum die Höchstzahl der Besatzungsmitglieder, die darin untergebracht werden dürfen, an leicht sichtbarer Stelle dauerhaft und leserlich anzugeben.
(3) Schlafräume sind nach Möglichkeit mit eigenem Bad und eigener Toilette auszustatten. § 20 Absatz 5 und 6 bleibt unberührt.
(4) Die Schlafräume sind über der Ladelinie mittschiffs oder achtern anzuordnen. Ist in Einzelfällen eine Anordnung nach Satz 1 auf Grund der Größe, des Schiffstyps oder der beabsichtigten Einsatzart des Schiffs nicht möglich, so können Schlafräume auch im Vorschiff, jedoch keinesfalls vor dem Kollisionsschott angeordnet werden. Die Berufsgenossenschaft kann für Fahrgastschiffe, für Spezialschiffe und für Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 24 Metern zulassen, dass die Schlafräume unterhalb der Ladelinie angeordnet werden, wenn Vorkehrungen für ausreichende Beleuchtung und Lüftung getroffen sind und mindestens ein durch Tageslicht erhellter Aufenthaltsraum vorhanden ist. Im Falle des Satzes 3 dürfen Räume nicht unmittelbar unterhalb der für Arbeiten genutzten Gänge angeordnet sein.
(5) Die Schlafräume müssen von Verkehrsgängen aus betreten werden können, die innerhalb der Wohnbereiche liegen. Zwischen den Schlafräumen und den anderen Räumen müssen allgemeine Verkehrsgänge oder Schleusen liegen. Von Satz 2 darf abgewichen werden, um Bäder und Toiletten einzurichten, die jeweils von zwei Schlafräumen aus gemeinsam genutzt werden können.
(6) Soweit möglich, sind die Besatzungsmitglieder so auf die Schlafräume zu verteilen, dass die Wachen getrennt sind und die im Tagesdienst tätigen Besatzungsmitglieder ihren Schlafraum nicht mit Wachgängern teilen müssen.
(7) Soweit möglich, ist bei der Gestaltung von Schlafräumen die Mitnahme von Partnern der Besatzungsmitglieder zu berücksichtigen.