Gesetze / SprengG 1976 · BGBl I 1976, 2737

Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe

87 Normen · ausgefertigt 13.09.1976 · Änderungen

  1. Abschnitt I · Allgemeine Vorschriften
  2. § 1 Anwendungsbereich
  3. § 1a Ausnahmen für Behörden und sonstige Einrichtungen des Bundes und der Länder und für deren Bedienstete sowie für Bedienstete anderer Staaten; Verordnungsermächtigungen
  4. § 1b Ausnahmen für den Umgang und den Verkehr mit sowie für die Einfuhr, für die Durchfuhr und für die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen
  5. § 2 Anwendung auf neue sonstige explosionsgefährliche Stoffe
  6. § 3 Begriffsbestimmungen
  7. § 3a Kategorien von pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen; Klassen von Wettersprengstoffen und Wettersprengschnüren
  8. § 4 Verordnungsermächtigung, Anwendungsbereich
  9. § 5 Konformitätsnachweis und CE-Kennzeichnung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände
  10. § 5a Ausnahmen vom Erfordernis des Konformitätsnachweises und der CE-Kennzeichnung
  11. § 5b Konformitätsbewertung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände vor dem Inverkehrbringen; Baumusterprüfung; Einzelprüfung
  12. § 5c Konformitätsbewertung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände in der Serienfertigung; Qualitätssicherungsverfahren; CE-Kennzeichnung
  13. § 5d Aufbewahrungspflicht
  14. § 5e Benannte Stellen
  15. § 5f Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör
  16. § 5g Ausnahmen vom Zulassungserfordernis für sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör
  17. § 6 Ermächtigungen, Sachverständigenausschuss
  18. Abschnitt II · Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich; Einfuhr, Durchfuhr und Aufzeichnungspflicht
  19. § 7 Erlaubnis
  20. § 8 Versagung der Erlaubnis
  21. § 8a Zuverlässigkeit
  22. § 8b Persönliche Eignung, Begutachtung
  23. § 8c Pflichten des Gutachters
  24. § 9 Fachkunde
  25. § 10 Inhalt der Erlaubnis
  26. § 11 Erlöschen der Erlaubnis
  27. § 12 Fortführung des Betriebs
  28. § 13 Befreiung von der Erlaubnispflicht
  29. § 14 Anzeigepflicht
  30. § 15 Einfuhr, Durchfuhr und Verbringen
  31. § 15a Verfahren der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen
  32. § 16 Aufzeichnungspflicht
  33. § 16a Kennzeichnung von Explosivstoffen
  34. § 16b Pflichten des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen
  35. § 16c Kennzeichnungspflicht des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen; Gebrauchsanleitung; Registrierungsnummer
  36. § 16d Bevollmächtigung durch den Hersteller von Explosivstoffen
  37. § 16e Maßnahmen des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen bei Nichtkonformität
  38. § 16f Pflichten des Einführers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen
  39. § 16g Kennzeichnungspflicht des Einführers; Registrierungsnummer; Aufbewahrungspflicht
  40. § 16h Weitere Pflichten des Einführers
  41. § 16i Pflichten des Händlers
  42. § 16j Herstellerpflichten der Einführer und Händler
  43. § 16k Pflichten der Wirtschaftsakteure gegenüber der zuständigen Behörde
  44. § 16l Identifizierung und Angaben der Wirtschaftsakteure
  45. Abschnitt III · Aufbewahrung
  46. § 17 Lagergenehmigung
  47. § 18 Ermächtigungen
  48. Abschnitt IV · Verantwortliche Personen und ihre Pflichten
  49. § 19 Verantwortliche Personen
  50. § 20 Befähigungsschein
  51. § 21 Bestellung verantwortlicher Personen
  52. § 22 Vertrieb und Überlassen
  53. § 23 Mitführen von Urkunden
  54. § 24 Schutzvorschriften
  55. § 25 Ermächtigung zum Erlass von Schutzvorschriften
  56. § 26 Anzeigepflicht
  57. Abschnitt V · Umgang und Verkehr im nicht gewerblichen Bereich
  58. § 27 Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang
  59. § 28 Anwendbare Vorschriften
  60. § 29 Ermächtigungen
  61. Abschnitt VI · Überwachung des Umgangs und des Verkehrs
  62. Unterabschnitt 1 · Allgemeine Bestimmungen
  63. § 30 Allgemeine Überwachung
  64. § 31 Auskunft, Nachschau
  65. § 32 Anordnungen der zuständigen Behörden
  66. § 32a (weggefallen)
  67. § 33 Beschäftigungsverbot
  68. Unterabschnitt 2 · Marktüberwachung
  69. § 33a (weggefallen)
  70. § 33b Maßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen und mangelhaftem Sprengzubehör
  71. § 33c Maßnahmen bei Information durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände; Aufhebung oder Änderung getroffener Maßnahmen
  72. § 33d Weitere Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung
  73. Abschnitt VII · Sonstige Vorschriften
  74. § 34 Rücknahme und Widerruf
  75. § 35 Abhandenkommen des Erlaubnisbescheides und des Befähigungsscheines
  76. § 36 Zuständige Behörden
  77. § 37 (weggefallen)
  78. § 38 (weggefallen)
  79. § 39 Beteiligung beim Erlass von Rechtsverordnungen
  80. § 39a Datenübermittlung an und von Meldebehörden
  81. Abschnitt VIII · Straf- und Bußgeldvorschriften
  82. § 40 Strafbarer Umgang und Verkehr sowie strafbare Einfuhr
  83. § 41 Ordnungswidrigkeiten
  84. § 42 Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften
  85. § 43 Einziehung
  86. Abschnitt IX · Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
  87. § 44 Rechtsstellung der Bundesanstalt
  88. § 45 Aufgaben der Bundesanstalt
  89. Abschnitt X · Übergangs- und Schlussvorschriften
  90. § 46 Fortgeltung erteilter Erlaubnisse
  91. § 47 Übergangsvorschriften
  92. § 47a Übergangsvorschrift zu den §§ 8 bis 8b und 34
  93. § 47b (weggefallen)
  94. § 48 Bereits errichtete Sprengstofflager
  95. § 49 Anwendbarkeit anderer Vorschriften
  96. § 50 (Änderung anderer Vorschriften)
  97. § 51 Nicht mehr anwendbare Vorschriften
  98. § 52 (weggefallen)
  99. § 53 (Inkrafttreten)
  100. Anlage I (zu § 15a Absatz 1 und 3) Erforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 1 und Angaben in der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 3
  101. Anlage II
  102. Anlage III (zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b)
  103. Anlage IV Gegenstände, die durch Entscheidung einer benannten Stelle den Explosivstoffen zugeordnet werden können (§ 3 Abs. 1 Satz 2, Anhang II der Richtlinie 2004/57/EG)