Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

StVZO 2012

§ 71 Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen

Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden werden; der Betroffene hat den Auflagen nachzukommen.

§ 70 § 72