Gesetze / Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg
StiftGBbg§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts im Sinne des § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die nach ihrer Satzung ihren Sitz im Land Brandenburg haben oder für die ein solcher Antrag auf Anerkennung der Rechtsfähigkeit nach § 80 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches gestellt wird.