Gesetze / Süßwarentechnologenausbildungsverordnung
SüßwAusbV§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Süßwarentechnologen und der Süßwarentechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.