Gesetze / TexModSchneiderAusbV · BGBl I 2015, 1021

Verordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin

21 Normen · ausgefertigt 25.06.2015 · Änderungen

  1. Eingangsformel
  2. Inhaltsübersicht
  3. Abschnitt 1 · Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
  4. § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
  5. § 2 Dauer der Berufsausbildung
  6. § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
  7. § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
  8. § 5 Ausbildungsplan
  9. § 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
  10. Abschnitt 2 · Abschlussprüfung
  11. § 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
  12. § 8 Inhalt von Teil 1
  13. § 9 Prüfungsbereiche von Teil 1
  14. § 10 Prüfungsbereich Fertigungstechniken
  15. § 11 Prüfungsbereich Planung und Fertigung
  16. § 12 Inhalt von Teil 2
  17. § 13 Prüfungsbereiche von Teil 2
  18. § 14 Prüfungsbereich Produktionsauftrag
  19. § 15 Prüfungsbereich Planung, Fertigung und Konstruktion
  20. § 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
  21. § 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
  22. § 18 Abschluss als Textil- und Modenäher oder Textil- und Modenäherin
  23. Abschnitt 3 · Weitere Berufsausbildung
  24. § 19 Anrechnung von Ausbildungszeiten
  25. Abschnitt 4 · Schlussvorschriften
  26. § 20 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
  27. § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  28. Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin