Gesetze / TierSchVersV · BGBl I 2013, 3125, 3126

Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren

48 Normen · ausgefertigt 01.08.2013 · Änderungen

  1. Inhaltsübersicht
  2. Abschnitt 1 · Halten von Wirbeltieren und Kopffüßern zur Verwendung in Tierversuchen oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken
  3. Unterabschnitt 1 · Anforderungen an die Haltung sowie an Einrichtungen und Betriebe
  4. § 1 Anforderungen an die Haltung von Wirbeltieren und Kopffüßern
  5. § 2 Anforderungen an die Tötung von Wirbeltieren und Kopffüßern
  6. § 3 Anforderungen an die Sachkunde
  7. § 4 Organisationspflichten
  8. § 5 Tierschutzbeauftragte
  9. § 6 Tierschutzausschuss
  10. § 7 Führen von Aufzeichnungen
  11. § 8 Besondere Aufzeichnungen bei Hunden, Katzen und Primaten
  12. § 9 Kennzeichnung von Hunden, Katzen und Primaten
  13. § 10 Anderweitige Unterbringung oder Freilassung von Wirbeltieren und Kopffüßern
  14. Unterabschnitt 2 · Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes
  15. § 11 Erlaubnisvoraussetzungen
  16. § 12 Beantragen der Erlaubnis
  17. § 13 Erlaubnisbescheid, Anzeige und Erlaubnis von Änderungen
  18. Abschnitt 2 · Durchführung, Genehmigung und Anzeige von Tierversuchen
  19. § 14 Geltung für Tiere in einem frühen Entwicklungsstadium
  20. Unterabschnitt 1 · Durchführung von Tierversuchen
  21. § 15 Anforderungen an Räumlichkeiten und Anlagen
  22. § 16 Anforderungen an die Sachkunde
  23. § 17 Schmerzlinderung und Betäubung
  24. § 18 Erneutes Verwenden von Wirbeltieren und Kopffüßern
  25. § 19 Verwenden gezüchteter Wirbeltiere und Kopffüßer
  26. § 20 Verwenden wildlebender Tiere
  27. § 21 Verwenden herrenloser oder verwilderter Haustiere
  28. § 22 Verwenden geschützter Tierarten
  29. § 23 Verwenden von Primaten
  30. § 24 Herkunft zu verwendender Primaten
  31. § 25 Durchführung besonders belastender Tierversuche
  32. § 26 Genehmigungen in besonderen Fällen
  33. § 27 Zweckerreichung
  34. § 28 Verfahren nach Abschluss, Nachbehandlung
  35. § 29 Führen von Aufzeichnungen zu Tierversuchen
  36. § 30 Pflichten des Leiters
  37. Unterabschnitt 2 · Genehmigung und Anzeige von Versuchsvorhaben
  38. § 31 Beantragen der Genehmigung
  39. § 32 Genehmigungsverfahren, Bearbeitungsfristen
  40. § 33 Genehmigungsbescheid, Befristung
  41. § 34 Genehmigung und Anzeige von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben
  42. § 35 Rückblickende Bewertung von Versuchsvorhaben
  43. § 36 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes
  44. § 37 Sammelgenehmigung und Genehmigung von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren
  45. § 38 Prüfung der Anzeige von Änderungen von Versuchsvorhaben
  46. § 39 Anzeige von Versuchsvorhaben an Zehnfußkrebsen
  47. § 40 Aufbewahrungspflicht
  48. § 41 Veröffentlichung von Zusammenfassungen
  49. § 42 Tierversuchskommissionen
  50. § 43 Unterrichtung des Bundesministeriums
  51. Abschnitt 3 · Ordnungswidrigkeiten
  52. § 44 Ordnungswidrigkeiten
  53. Abschnitt 4 · Übergangs- und Schlussbestimmungen
  54. § 45 Aufgaben nach Artikel 49 der Richtlinie 2010/63/EU
  55. § 46 Beratung zu Alternativen zu Tierversuchen
  56. § 47 Unberührtheitsklausel
  57. § 48 Übergangsvorschriften
  58. Anlage 1 Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Pflege oder das Töten von Tieren oder die Planung oder die Durchführung von Tierversuchen erforderlich sind
  59. Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2) Tötungsverfahren