Gesetze / TrDüV · BGBl I 2017, 2090
Verordnung zur Datenübermittlung durch Mitteilungsverpflichtete und durch den Betreiber des Unternehmensregisters an das Transparenzregister
7 Normen · ausgefertigt 30.06.2017 · Änderungen
- Eingangsformel
- § 1 Registrierung im Transparenzregister und Übermittlung der Mindestangaben
- § 2 Pflicht zur Mitteilung bei Änderung der Registrierungsdaten
- § 3 Übermittlung der Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten
- § 4 Übermittlung der Indexdaten durch den Betreiber des Unternehmensregisters
- § 5 Änderung und Aktualisierung der Indexdaten
- § 6 Störungen bei der Indexdatenübermittlung, Sicherheitskonzept für das Transparenzregister
- § 7 Inkrafttreten