Gesetze / TzBfG · BGBl I 2000, 1966

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

24 Normen · ausgefertigt 21.12.2000 · Änderungen

  1. Erster Abschnitt · Allgemeine Vorschriften
  2. § 1 Zielsetzung
  3. § 2 Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers
  4. § 3 Begriff des befristet beschäftigten Arbeitnehmers
  5. § 4 Verbot der Diskriminierung
  6. § 5 Benachteiligungsverbot
  7. Zweiter Abschnitt · Teilzeitarbeit
  8. § 6 Förderung von Teilzeitarbeit
  9. § 7 Ausschreibung; Erörterung; Information über freie Arbeitsplätze
  10. § 8 Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit
  11. § 9 Verlängerung der Arbeitszeit
  12. § 9a Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit
  13. § 10 Aus- und Weiterbildung
  14. § 11 Kündigungsverbot
  15. § 12 Arbeit auf Abruf
  16. § 13 Arbeitsplatzteilung
  17. Dritter Abschnitt · Befristete Arbeitsverträge
  18. § 14 Zulässigkeit der Befristung
  19. § 15 Ende des befristeten Arbeitsvertrages
  20. § 16 Folgen unwirksamer Befristung
  21. § 17 Anrufung des Arbeitsgerichts
  22. § 18 Information über unbefristete Arbeitsplätze
  23. § 19 Aus- und Weiterbildung
  24. § 20 Information der Arbeitnehmervertretung
  25. § 21 Auflösend bedingte Arbeitsverträge
  26. Vierter Abschnitt · Gemeinsame Vorschriften
  27. § 22 Abweichende Vereinbarungen
  28. § 23 Besondere gesetzliche Regelungen