Gesetze / Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung

UV-AltRückV

§ 2 Überprüfung

Die Unfallversicherungsträger überprüfen regelmäßig, spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren, die Höhe der Rückstellungen nach § 1 und der jährlichen Zuführungen für die folgenden fünf Jahre.

§ 1 § 3