Gesetze / Volksabstimmungsgesetz
VAGBbg§ 16 Eintragungsberechtigung
Eintragungsberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger, die zum Zeitpunkt der Eintragung oder spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist zur Wahl des Landtages Brandenburg wahlberechtigt sind.