Gesetze / Volksabstimmungsgesetz

VAGBbg

§ 16 Eintragungsberechtigung

Eintragungsberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger, die zum Zeitpunkt der Eintragung oder spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist zur Wahl des Landtages Brandenburg wahlberechtigt sind.

§ 15 § 17