Gesetze / Volksabstimmungsgesetz

VAGBbg

§ 23 Stellungnahme der Landesregierung

Die Landesregierung hat dem Landtag unverzüglich, jedoch nicht vor Ablauf der Frist in § 22, eine Stellungnahme zu dem zulässigen Volksbegehren zu unterbreiten.

§ 22 § 24