Gesetze / Volksabstimmungsgesetz

VAGBbg

§ 30 Aufgabe der Abstimmungsbehörden

Die Vorbereitung und Durchführung der Abstimmung ist Aufgabe der Abstimmungsbehörden, soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 29 § 31