Gesetze / Volksabstimmungsgesetz
VAGBbg§ 34 Abstimmungstag
(1) Sind die Voraussetzungen für die Durchführung eines Volksentscheides eingetreten, so hat das Präsidium des Landtages unverzüglich den Abstimmungstag zu bestimmen.
(2) Der Abstimmungstag muss ein Sonntag sein.