Gesetze / Volksabstimmungsgesetz

VAGBbg

§ 34 Abstimmungstag

(1) Sind die Voraussetzungen für die Durchführung eines Volksentscheides eingetreten, so hat das Präsidium des Landtages unverzüglich den Abstimmungstag zu bestimmen.

(2) Der Abstimmungstag muss ein Sonntag sein.

§ 33 § 35