Gesetze / Volksabstimmungsgesetz

VAGBbg

§ 4a Beratung

Die Vertreterinnen und Vertreter einer Volksinitiative können sich durch die Landesabstimmungsleiterin oder den Landesabstimmungsleiter beraten lassen. Die kostenfreie Beratung umfasst alle in den §§ 4, 5 bis 10 und 12 bestimmten Voraussetzungen der Volksinitiative und Vorgaben zu ihrer Durchführung.

§ 4 § 5