Gesetze / Volksabstimmungsgesetz

VAGBbg

§ 51 Mitteilung und öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses

Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages teilt das Ergebnis des Volksentscheides der Landesregierung mit und macht es unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt.

§ 50 § 52