Gesetze / Volksabstimmungsgesetz

VAGBbg

§ 59 Vollzug der Auflösung

Die Auflösung des Landtages ist durch seine Präsidentin oder seinen Präsidenten umgehend zu vollziehen.

Abschnitt 6

Änderung der Verfassung durch das Volk

§ 58 § 60