Gesetze / Volksabstimmungsgesetz

VAGBbg

§ 6 Förmliche Voraussetzungen

(1) Die Volksinitiative muss den mit Gründen versehenen Wortlaut eines Gesetzentwurfes oder den Wortlaut einer anderen Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes enthalten. Sie ist zustande gekommen, wenn

sie durch die überprüfbare, persönliche Unterschrift von mindestens zwanzigtausend Einwohnerinnen und Einwohnern, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung nach den § 4 das Recht haben, sich an Volksinitiativen zu beteiligen, auf gesonderten Unterschriftsbogen (§ 8) unterstützt worden ist; die Unterzeichnung darf frühestens ein Jahr vor Eingang der Volksinitiative beim Landtag erfolgt sein,

ihr die Namen der fünf Vertreterinnen und Vertreter beigefügt sind; für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen.

(2) § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 5 § 7