Gesetze / VBVG 2023 · BGBl I 2021, 882, 925
Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern
20 Normen · ausgefertigt 04.05.2021 · Änderungen
- Abschnitt 1 · Vergütung und Aufwendungsersatz des Vormunds
- § 1 Berufsmäßigkeit; Vergütung und Aufwendungsersatz
- § 2 Zahlung aus der Staatskasse und Rückgriff, Erlöschen und Geltendmachung der Ansprüche
- § 3 Stundensatz des Vormunds
- § 4 Aufwendungsersatz des Vormunds
- § 5 Vergütung und Aufwendungsersatz für Vormundschaftsvereine
- § 6 Vergütung und Aufwendungsersatz für das Jugendamt
- Abschnitt 2 · Vergütung und Aufwendungsersatz des Betreuers
- § 7 Vergütung und Aufwendungsersatz des beruflichen Betreuers
- § 8 Höhe der Vergütung; Verordnungsermächtigung
- § 9 Fallpauschalen
- § 10 Aufwendungsersatz
- § 11 Sonderfälle der Betreuung
- § 12 Vergütung und Aufwendungsersatz für Betreuungsvereine
- § 13 Vergütung und Aufwendungsersatz für Behördenbetreuer und Betreuungsbehörde
- § 14 Abrechnungszeitraum für die Betreuungsvergütung
- § 15 Zahlung aus der Staatskasse, Erlöschen und Geltendmachung der Ansprüche
- Abschnitt 3 · Sondervorschriften
- § 16 Sondervergütung für Verfahrens- und Umgangspfleger für Tätigkeiten außerhalb der Geschäftszeiten
- § 17 Ausfallentschädigung des Umgangspflegers
- Abschnitt 4 · Schlussvorschriften
- § 18 Umschulung und Fortbildung von Berufsvormündern und beruflichen Betreuern
- Abschnitt 5 · Übergangsregelungen
- § 19 Übergangsregelung
- § 20 Ansprüche von Betreuern, die vor Inkrafttreten des Betreuungsorganisationsgesetzes bereits berufsmäßig Betreuungen geführt haben
- Anlage (zu § 8 Absatz 1)