Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG 2008§ 176 Anzuwendende Vorschriften
Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.
Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG 2008Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.