Gesetze / Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg

VerfGGBbg

§ 46 Begründung der Beschwerde

In der Begründung der Beschwerde sind das Grundrecht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

§ 45 § 47