Gesetze / Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg

VerfGGBbg

§ 1 Stellung und Sitz des Gerichts

(1) Das Verfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Landes.

(2) Das Verfassungsgericht hat seinen Sitz in Potsdam.

§ 2