Gesetze / Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg

VerfGGBbg

§ 25 Beweistermin

Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können an der Beweisaufnahme teilnehmen. Sie können an Zeugen und Sachverständige Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

§ 24 § 25a