Gesetze / Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg

VerfGGBbg

§ 26 Niederschrift

Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Darüber hinaus wird sie in einer Tonaufnahme festgehalten; das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Das Verfassungsgericht kann nach Anhörung der Beteiligten und Äußerungsberechtigten von einer Tonaufnahme absehen.

§ 25a § 27