Gesetze / Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg
VerfGGBbg§ 29 Wirkungen der Entscheidungen
(1) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane sowie alle Gerichte und Behörden des Landes.
(2) Die Entscheidung hat Gesetzeskraft, soweit das Verfassungsgericht in den Fällen des § 12 Nr. 2, 3, 4 und 5 ein Gesetz für mit der Landesverfassung unvereinbar oder nichtig erklärt. Insoweit ist die Entscheidungsformel durch den Präsidenten des Landtages im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg zu veröffentlichen. Wird ein Gesetz für mit der Landesverfassung unvereinbar erklärt, ist das Gesetz ab dem Tag nach der Verkündung der Entscheidungsformel im Gesetz- und Verordnungsblatt nicht mehr anzuwenden, es sei denn, daß in der Entscheidungsformel Abweichendes bestimmt ist.