Gesetze / Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg

VerfGGBbg

§ 29 Wirkungen der Entscheidungen

(1) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane sowie alle Gerichte und Behörden des Landes.

(2) Die Entscheidung hat Gesetzeskraft, soweit das Verfassungsgericht in den Fällen des § 12 Nr. 2, 3, 4 und 5 ein Gesetz für mit der Landesverfassung unvereinbar oder nichtig erklärt. Insoweit ist die Entscheidungsformel durch den Präsidenten des Landtages im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg zu veröffentlichen. Wird ein Gesetz für mit der Landesverfassung unvereinbar erklärt, ist das Gesetz ab dem Tag nach der Verkündung der Entscheidungsformel im Gesetz- und Verordnungsblatt nicht mehr anzuwenden, es sei denn, daß in der Entscheidungsformel Abweichendes bestimmt ist.

§ 28a § 30