Gesetze / Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg

VerfGGBbg

§ 48 Prozeßkostenhilfe

Dem Beschwerdeführer einer Verfassungsbeschwerde kann nach Maßgabe der Vorschriften der Zivilprozeßordnung Prozeßkostenhilfe bewilligt werden. Die Fristen des § 47 werden durch das Gesuch um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht gehemmt.

§ 47 § 49