Gesetze / Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg
VerfGGBbg§ 48 Prozeßkostenhilfe
Dem Beschwerdeführer einer Verfassungsbeschwerde kann nach Maßgabe der Vorschriften der Zivilprozeßordnung Prozeßkostenhilfe bewilligt werden. Die Fristen des § 47 werden durch das Gesuch um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht gehemmt.