Gesetze / Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg

VerfGGBbg

§ 62 Einziehung von Gebühren

Für die Einziehung von Gebühren nach § 32 dieses Gesetzes gilt das Justizbeitreibungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 61 § 63