Gesetze / Versorgungsrücklagegesetz

VersRücklG

§ 2 Errichtung

Aus den Zuführungen nach § 14a Absatz 1 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes wird eine „Versorgungsrücklage des Bundes“ als Sondervermögen des Bundes errichtet.

§ 1 § 3