Gesetze / Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts
VerschÄndG§ 4
Die §§ 2, 3 sind im Verfahren bei Feststellung der Todeszeit entsprechend anzuwenden.
Gesetze / Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts
VerschÄndGDie §§ 2, 3 sind im Verfahren bei Feststellung der Todeszeit entsprechend anzuwenden.