Gesetze / Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg
VwVGBbg§ 12 Zeit der Vollstreckung
In der Zeit zwischen 21 und 6 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nur mit schriftlicher Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vorgenommen werden. Die Erlaubnis ist auf Verlangen bei der Vollstreckungshandlung vorzuzeigen.