Gesetze / Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg

VwVGBbg

§ 12 Zeit der Vollstreckung

In der Zeit zwischen 21 und 6 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nur mit schriftlicher Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vorgenommen werden. Die Erlaubnis ist auf Verlangen bei der Vollstreckungshandlung vorzuzeigen.

§ 11 § 13