Gesetze / Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg

VwVGBbg

§ 18 Aufsicht bei der Vollstreckung von Geldforderungen des Landes

Die Landkreise und kreisfreien Städte unterstehen bei der Beitreibung der Geldforderungen des Landes nach § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c der Aufsicht des für Finanzen zuständigen Mitglieds der Landesregierung. Die Aufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben. § 4 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 17 § 19