Gesetze / Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg

VwVGBbg

§ 27 Zwangsmittel

(1) Verwaltungsakte, die zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichten, werden mit Zwangsmitteln vollstreckt. Zwangsmittel können ohne vorausgehenden Verwaltungsakt eingesetzt werden, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollstreckungsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt.

(2) Zwangsmittel sind

Zwangsgeld (§ 30),

Ersatzvornahme (§ 32),

Fiktion der Abgabe einer Erklärung (§ 33),

unmittelbarer Zwang (§ 34),

Zwangsräumung (§ 35),

Wegnahme (§ 36).

§ 26 § 28