Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg
VwVfGBbg§ 7 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
Die Bekanntgabefiktion des § 41 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nachweisbar zu einem früheren Zeitpunkt zugegangen ist.