Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg
VwVfGBbg§ 9 Mündliche Verhandlung
§ 68 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Ergänzung, dass die Behörde die Verhandlungsleitung einem Dritten, der ihren Weisungen unterliegt, übertragen kann. Diese Regelung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.