Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO 2025§ 41 Disziplinarvorgesetzte und gerichtliches Disziplinarverfahren
Ist die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens geboten, führt die oder der zuständige Disziplinarvorgesetzte die Entscheidung der Einleitungsbehörde herbei.