Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WiPrO

§ 30 Änderungsanzeige

Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen. Die Wirtschaftsprüferkammer kann als Nachweis der Änderung geeignete Belege, Ausfertigungen oder öffentlich beglaubigte Abschriften anfordern.

§ 29 § 31