Gesetze / Wahlprüfungsgesetz WPrüfG § 14 Kosten des Verfahrens Im Wahlprüfungsverfahren werden Kosten nicht erhoben. Die Beteiligten haben keinen Anspruch auf Erstattung von Auslagen. Über Ausnahmen von Satz 2 entscheidet der Wahlprüfungsausschuss.