Gesetze / Wahlprüfungsgesetz

WPrüfG

§ 14 Kosten des Verfahrens

Im Wahlprüfungsverfahren werden Kosten nicht erhoben. Die Beteiligten haben keinen Anspruch auf Erstattung von Auslagen. Über Ausnahmen von Satz 2 entscheidet der Wahlprüfungsausschuss.

§ 13 § 15