Gesetze / Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
WiPrPrüfV§ 37 Verkürzte Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung
Für die verkürzte Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung gilt diese Verordnung in der bis zum 15. Februar 2019 geltenden Fassung.