Gesetze / WpI-InhKontrollV · BGBl I 2024, Nr. 9

Verordnung über Anzeigen nach § 24 des Wertpapierinstitutsgesetzes

12 Normen · ausgefertigt 11.01.2024 · Änderungen

  1. Eingangsformel
  2. Abschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften
  3. § 1 Zielunternehmen
  4. § 2 Anzeigenexemplare, Einreichungsweg und Übersetzungen
  5. § 3 Angaben zum Empfangsbevollmächtigten im Inland
  6. § 4 Kapital- und Stimmrechtsanteile
  7. Abschnitt 2 · Anzeige des Erwerbs oder der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung
  8. § 5 Anzeigeformulare, Vollständigkeit der Anzeige
  9. § 6 Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben
  10. § 7 Änderung der angezeigten Absicht, des angezeigten Erwerbs und der angezeigten Angaben
  11. § 8 Abweichende Vorlage- und Nachweispflichten
  12. Abschnitt 3 · Weitere Anzeige- und Mitteilungspflichten
  13. § 9 Anzeige der Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung
  14. § 10 Anzeige von Änderungen beim Inhaber einer bedeutenden Beteiligung
  15. § 11 Ergänzende Mitteilungen bei nachträglichen Änderungen beim Inhaber einer bedeutenden Beteiligung zur Sicherung der Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum
  16. § 12 Inkrafttreten
  17. Anlage 1 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1) Formular WpI-EENP Anzeige über Erwerb oder Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung durch eine natürliche Person (Anzeige nach § 24 Absatz 1 und 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)
  18. Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1 Satz 2) Formular WpI-EEKNP Anzeige über Erwerb oder Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung durch eine nicht natürliche Person (Anzeige nach § 24 Absatz 1 und 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)
  19. Anlage 3 (zu § 5 Absatz 2) Formular WpI-Z Anlage Nr. _ _
  20. Anlage 4 (zu § 5 Absatz 3) Formular WpI-KB Anlage Nr. _ _
  21. Anlage 5 (zu § 9 Absatz 1) Formular WpI-AV Anzeige über die Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung (Anzeige nach § 24 Absatz 2 und 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes)