Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

WpÜG

§ 28 Werbung

Um Missständen bei der Werbung im Zusammenhang mit Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen.

§ 27 § 29