Gesetze / Zivildienstversorgungs-Übergangsverordnung
ZDVÜV§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften des Zivildienstgesetzes über die Beschädigtenversorgung sowie die Allgemeine Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Bereich des Zivildienstes vom 14. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2065) sind anzuwenden auf
1.
Zivildienstleistende, die nach dem 2. Oktober 1990 eine Zivildienstbeschädigung im Sinne des § 47 oder eine gesundheitliche Schädigung im Sinne des § 47a des Zivildienstgesetzes erleiden, zu einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelegenen anerkannten Beschäftigungsstelle gehören, in diesem Gebiet zum Zivildienst einberufen worden sind, und am Tage vor der Begründung des Zivildienstverhältnisses dort ihren Wohnsitz haben,
2.
Personen, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen und die aus dem Zivildienst ausgeschieden sind,
3.
4.
Hinterbliebene der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen.