Gesetze / Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
ZHG§10PrO§ 12
Für jedes Prüfungsfach wird von den beteiligten Prüfern auf einem Einzelzeugnis ein Urteil abgegeben unter ausschließlicher Verwendung der Bezeichnungen "sehr gut" (1), "gut" (2), "genügend" (3) und "nicht genügend" (4).